Stand: 13. Juni 2023 – Änderungen vorbehalten.
Premium Fussbodentechnik GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsschluss
Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, kommt ein Vertrag erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung zustande.
3. Ausführung und Lieferverzögerung
Leistungs- und Fertigstellungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Verzögert sich die Ausführung unserer Leistungen durch höhere Gewalt, Streik, behördliche Maßnahmen, ungünstige Witterungsverhältnisse oder sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (einschließlich Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten), verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Dauert die Behinderung unangemessen lange, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Kann die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erbracht werden, geht die Gefahr mit Anzeige der Leistungsbereitschaft auf den Auftraggeber über. Hierdurch entstehende Mehrkosten (z. B. Lager-, Warte- oder Anfahrtskosten) trägt der Auftraggeber.
4. Abschlagszahlungen
Sofern kein individueller Zahlungsplan vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen zu verlangen.
5. Gewährleistung
Für die von uns ausgeführten Leistungen – insbesondere Dämmarbeiten, Verlegung von Fußbodenheizungsrohren einschließlich Anschluss an den Heizkreisverteiler sowie Estricharbeiten – übernehmen wir die gesetzliche Gewährleistung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauleistungen 5 Jahre ab Abnahme gemäß § 634a BGB.
Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die fachgerechte Nutzung der erbrachten Leistungen.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Änderungen durch Dritte oder durch nicht von uns erbrachte Vorleistungen verursacht werden, übernehmen wir keine Haftung.
Für bauseitig gestellte Materialien, vorhandene Anlagen oder fremde Vorarbeiten haften wir nicht, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil unseres Leistungsumfangs sind.
5. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis unser Eigentum.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
6.1 Weiterveräußerung und Pfändung
Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ohne unsere Zustimmung unzulässig.
Erfolgt die Lieferung im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Auftraggebers, ist eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. In diesem Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab.
Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.2 Verarbeitung und Einbau
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Gesamtwert der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware in ein Grundstück eingebaut, tritt der Auftraggeber bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes an uns ab.
7. Hinweis zu Materialresten
Bei der Anlieferung von Materialien wie Sand oder Zement kann es baustellenbedingt zu Restmengen kommen. Dies ist insbesondere bei Sanierungsarbeiten technisch nicht immer vollständig vermeidbar.
Die Entsorgung oder Abholung verbleibender Restmengen ist nicht automatisch Bestandteil unseres Leistungsumfangs, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Gerne unterstützen wir auf Wunsch bei der Organisation der Entsorgung. Entstehende Kosten werden transparent weiterberechnet.
8. Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Sofern beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens.