Stand 13. Juni 2023 – Änderungen vorbehalten.
Premium Fussbodentechnik GmbH
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden ausschließlich gegenüber
Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, natürlichen Personen und öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB.
2.Vertragsschluss
Bestellungen des Kunden an uns stellen lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Auch
alle Angebote von uns sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Die Annahme eines Auftrages durch
uns erfolgt durch eine Auftragsbestätigung oder Lieferung und Leistung. Weicht ein Auftrag des
Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung des
Auftragnehmers zustande.
3. Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, ungünstige Witterung,
unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder einer seiner Lieferanten verzögert, so
verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom
Vertrag zurücktreten.
Kann die Lieferung wegen Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten
Termin erfolgen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige
über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und die
Geltendmachung von weiteren Verzögerungskosten bleibt vorbehalten.
4. Abschlagszahlungen
Sofern kein individueller Zahlungsplan vereinbart wurde, können für Teilleistungen in Höhe des Wertes
der erbrachten Leistungen Abschlagzahlungen gefordert werden.
5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum und der Kunde ist verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln.
5.1. Weiterveräßerung, Pfändung
Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Jede Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ist uns unverzüglich schriftlich
mitzuteilen und der Pfandgläubiger ist von dem Eigentumsvorbehalt zu informieren. Gleiches gilt auch für
Beschlagnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter.
Sofern es sich um die Lieferung für einen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers handelt, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall
gelten die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in
Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehalts-gegenstandes an uns abgetreten. Bei einer
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer
das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber
seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
5.2. Einbau in Grundstücke
Sofern Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in ein Grundstück des
Auftraggebers eingebaut werden, tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes
der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände von dem Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers als
wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt
die ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, zustehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe
des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände mit allen Nebenrechten an
uns ab.
5.3. Verarbeitung
Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehen-den
Gegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der
neuen Sache zu, und zwar in dem entsprechenden Verhältnis des Rechnungswertes der unter Vorbehalt
stehenden Gegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
6. Verbraucherstreitlegung
Wir beteiligen uns nicht an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
7. Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz unseres Unternehmens.